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Bahnunfall am 10.01.2008 in Bissendorf/Linne doch fehlgeschlagener Mitnahmesuizid / Freispruch

Staatsanwaltschaft Osnabrück erhebt Anklage wegen versuchten Totschlags.

Ein Zug der Westfalenbahn stieß dort mit ca. 140 km/h auf einem Bahnübergang am Bahnkilometer 119,943 mit einem PKW Citroen zusammen, der trotz geschlossener Halbschranke auf die Gleise gefahren und dort stehen geblieben war. Bei dem Zusammenstoß wurde die 36 Jahre alte Fahrerin schwer verletzt. Ihr auf der Rückbank in einem Kindersitz angeschnallter 2 Jahre alter Sohn wurde glücklicherweise nur leicht verletzt. Der Zugführer erlitt einen Schock. Der PKW wurde weit weg geschleudert und total zerstört, an dem Zug entstand erheblicher Sachschaden.

Zunächst waren die Ermittler der Polizei Melle und der Staatsanwaltschaft Osnabrück von einem Unfallereignis ausgegangen. Äußerungen der Mutter nach dem Unfall und die weiteren Ermittlungen ergaben dann aber den Verdacht, dass es sich hier um ein versuchtes Tötungsdelikt mit anschließenden fehlgeschlagenen Suizid gehandelt haben könnte. Die Mutter wollte offenbar wegen einer nicht überwundenen Trennung vom Kindsvater aus dem Leben scheiden und zuvor ihren Sohn töten.

Gegen die Angeschuldigte hat das Amtsgericht Osnabrück einen Haftbefehl erlassen, dessen Vollzug allerdings zur Zeit ausgesetzt ist. Die Anklage wurde vor dem Landgericht Osnabrück – Schwurgericht – erhoben. Ein Hauptverhandlungstermin ist noch nicht anberaumt.

Dr. Retemeyer/Staatsanwalt und Pressesprecher

Nachtrag vom 14.08.2008

Angeklagte Mutter wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück hat am 13.August 2008 die angeklagte Mutter wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Dieses Urteil entspricht dem Antrag der Staatsanwältin.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung war die Angeklagte aufgrund einer schweren Depression zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen. Eine Wiederholungsgefahr ist nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligten nicht gegeben. Somit bestand auch für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung, eine Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu beantragen.

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